Verkehrssicherungspflicht
Der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgend hat jeder, der einen Verkehr eröffnet, hier reicht eine bloße Zugänglichkeit zu einem Ort oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet, die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen, das heißt, für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Dies schließt den verkehrssichern Zustand der Bäume ein.
Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs
Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs